Teilhabe am Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg

„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) soll als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes seit 1.1.2019 die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden fördern (siehe auch hier). Dabei geht es um Personen, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht.

Im Folgenden (und im Download ausführlicher) wird die Situation Baden-Württemberg dargestellt (Zum Bund siehe hier).

Die Nutzung des Instruments verliert an Dynamik. Sowohl für die Eintritte (bereits seit 5/2019) als auch für den Bestand (seit 1/2021) ist ein Rückgang zu beobachten.

Die geplanten Teilnahmedauern liegen mehrheitlich unter 25 Monaten. Die Arbeitgeber bevorzugen eine Förderdauer, in der die Förderquote am höchsten ist und die degressive Förderung noch nicht wirkt. Teilweise gibt es auch sehr kurze Förderdauern. Die Werte für 2019 und 2020 sind denen von 2021 vergleichbar.

Ein Hauptgrund für Austritte sind Kündigung durch Arbeitgeber: 37 % der Austritte (2020) sind darauf zurückzuführen.

Von den Austritten sind 3 von 4 vorzeitig.

Zu den vorzeitige Austritten auf Bundesebene: siehe hier.

Durch den hohen Anteil an vorzeitigen Austritten ergibt sich eine relativ kurze (im Vergleich zur möglichen) durchschnittliche tatsächliche Förderdauer von 9,3 Monaten (2020).

Außerdem sind Creaming-Effekte §16i SGB II zu beobachten: unterdurchschnittliche Förderung von Frauen und Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (Zahlen auf Bundesebene).

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