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Träger der privaten Arbeitsvermittlung

Mit dem „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – Maßnahme private Arbeitsvermittlung“ (AVGS MPAV; § 45 SGB III) kann die Agentur für Arbeit oder ein Jobcenter eine(n) Arbeitslose(n) fördern, indem ein Gutschein für Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler ausgegeben wird. Antragsberechtigt sind die Arbeitslosen, die sich einen Träger der privaten Arbeitsvermittlung suchen und bei ihnen den Gutschein einlösen können. Der Träger rechnet dann direkt mit der Arbeitsverwaltung ab. Der Gutschein wird erfolgsbezogen vergütet: die 1. Rate erfolgt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Wochen andauerte, die 2. Rate wird von der Arbeitsverwaltung gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate andauerte. Das Konstrukt ist immer wieder in der Diskussion hinsichtlich seiner Handhabung durch die Bundesagentur für Arbeit und seines Erfolges. Weiterlesen

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