Einschränkungen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 1.8.2019 eine neue Weisung erlassen, die die Fachlichen Weisungen zu § 45 SGB III aktualisieren.

In §45 SGB III sind Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geregelt. Die Fachlichen Weisungen vom 1.8.2019 haben im Vergleich zur vorherigen Fassung einige wesentlichen Einschränkungen in der Praxis zur Folge, auch wenn es lediglich um formale Klarstellungen handeln sollte. Einige werden nachfolgend aufgeführt.

  • Die Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Inhalte, die in die Zuständigkeit der Krankenkassen oder Reha-Träger fallen sowie ärztliche oder psychologische Begutachtungen sind unabhängig von der verfolgten Zielsetzung (bspw. Eignungsfeststellung, Feststellung der Beschäftigungsfähigkeit, etc.) von der Förderung ausdrücklich ausgeschlossen. Stehen entsprechende Problemlagen im Vordergrund, werden die Kundinnen und Kunden an den zuständigen Sozialleistungsträger verwiesen.
  • Die Förderhöchstdauer der beruflichen Kenntnisvermittlung von sechs Wochen gilt auch für die Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber.
  • Maßnahmeinhalte sind bei Vergabemaßnahmen an mindestens zwei Tagen in der Woche zu erbringen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die online durchgeführt werden.
  • Die Inhalte des AVGS müssen nach Einzel- und Gruppenmaßnahme separiert beschrieben werden, da die Bundesdurchschnittskostensätze für Einzelmaßnahmen höher sind als die für Gruppenmaßnahmen.
  • Im § 45 SGB III ist die Übernahme der angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme nicht näher geregelt. Dies ist nun geklärt (näheres in den Fachlichen Hinweisen).
    • Es können tatsächlich entstandene Fahrkosten in Höhe des Betrages, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels auf Nachweis gezahlt werden. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel werden 20 Cent je vollen Kilometer zurückgelegter Strecke gezahlt, jedoch höchstens 130 Euro täglich für Hin- und Rückfahrt bei Pendelfahrten bzw. max. insgesamt 588 Euro für jeden Kalendermonat.
    • Sollten im Einzelfall Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung anfallen, kann für die Unterbringung auf Nachweis je Tag ein Betrag in Höhe von bis zu 60 Euro (max. 420 Euro je Kalendermonat) und für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro (max. 168 Euro je Kalendermonat) gezahlt werden. Für die An- bzw. Rückreise bei auswärtiger Unterbringung liegt die Höchstgrenze jeweils bei max. 130 Euro.
    • Zusätzliche notwendige Kinderbetreuungskosten können bis zu 140 Euro pro aufsichtspflichtigem Kind und Kalendermonat auf Nachweis erstattet werden. Bei kürzeren Maßnahmen erfolgt grundsätzlich eine anteilmäßige Abrechnung (1/30 pro Tag).

Weitere Konkretisierungen sind offensichtlich auf ein Prüf- bzw. Evaluationsbericht zurückzuführen, der zahlreiche Beanstandungen zum Ergebnis gehabt hat.

Abschließend bemerkt: Auswärtige Unterbringungen bis maximal 60 Euro je Tag in Großstädten wie München oder Köln dürften schnell zu finden sein.

Andreas Hammer

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