MitArbeit

Das BMAS hat die ersten Überlegungen zu dem im Koaliationsvertrag angekündigten Instrument „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ unter dem Titel

MitArbeit

mitgeteilt.

Wer wird wie gefördert

  1. Menschen, die länger als sechs innerhalb der letzten sieben Jahre Arbeitslosengeld II beziehen, sollen  folgende Förderung bekommen:
    1. Zuschuss zum Arbeitsentgelt: in den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
    2. Langzeitarbeitslose arbeiten in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung [Anmerkung Andreas Hammer: Es ist unklar, warum an dieser Stelle von Langzeitarbeitslosen die Rede ist und nicht von Langzeitleistungsbeziehenden]
    3. begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen auf jeden Fall im ersten Jahr unterstützt und betreut („Coaching“), wenn erforderlich auch während der gesamten Förderung.
  2. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes soll die Eingliederung von Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, unterstützt werden:
    1. Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
    2. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
    3. Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
    4. Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“). In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.
    5. Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

Vorläufige Einschätzung

Die Förderung der 1. Zielgruppe, die Langzeitleistungsbeziehenden, greift Förderelemente bisheriger Programme auf.  Wesentliche Weiterung ist eine fünf (bisher oftmals zwei bis dreijährige) Perspektive. Das ist aber immer noch nicht das, was bis 2012 in Arbeitsgelegenheiten gegen Entgelt im SGB II oder in der Sozialhilfe möglich war.

Die Elemente für die 2. Zielgruppe, den Langzeitarbeitslosen, entsprechen der bisherigen Förderung von Arbeitsverhältnissen gemäß §16 e SGB II. Das wäre nichts besonders neues. Möglicherweise entfällt die vorhergehende Aktivierung oder die Vermittlungshemnisse – das läßt sich aber auf der jetzigen Informationsbasis noch nicht feststellen.

Eine Nachbeschäftigungspflicht hat sich bei Arbeitgebern im Falle von Eingliederungs-  bzw. Lohnkostenzuschüssen in den letzten Jahren eher bremsend auf die Nutzung dieser Instrumente ausgewirkt.

Eine Aussage zum Lohn – Mindestlohn / Tariflohn / ortsüglicher Lohn – wurde vermieden.

Offen ist auch, welche Kosten neben dem Lohn gefördert werden.

Vermutlich könne die meisten Personen, die an den Bundesprogrammen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt und zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkleit teilgenommen haben, nicht an der 2. Förderlinie partizipieren. Und an der 1. Förderlinie nur, wenn sie noch im Leistungsbezug waren.  Für viele gibt es dann wohl keine Anschlussperspektive im Sinne einer geförderten Beschäftigung gegen Entgelt.

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsgelegenheit, Arbeitsmarkt, ESF, Soziale Teilhabe abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.