Energiearmut, Stromsperren und Schutzmassnahmen

Zur Armut gehört auch in Deutschland die Energiearmut. Bereits Stromsperren bei armutsgefährdeten Haushalten oder Bedarfgemeinschaften im Leistungsbezug SGB II (sog. Hartz IV) können Energiearmut auslösen. Eine Stromsperre wird durch die Stromanbieter vorgenommen, wenn jemand seine Stromrechnung nicht bezahlt hat.  Für die Aufhebung einer Stromsperre werden oftmals Gelder verlangt, die die finanzielle Situation armer Haushalte weiterverschärft.

Entsprechend einer EU-Richtlinie darf das nicht sein.

Denn in der RICHTLINIE 2009/72/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist in Artikel 3 Absatz. 7 geregelt:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und  tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat das Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen….“

Die Richtlinie wird in Deutschland noch nicht beachtet.

Würde sie beachtet werden, würde es bei schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden keine Stromsperren mehr geben und ihre Energiearmut wäre vermutlich beseitigt.

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