Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

Im Jahr 2016 hat Bundesministerin Nahles das „Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ angekündigt, welches der Bundestag dann mit Rechtswirkung zum 1.8.2016 beschlossen hat. Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – FIM – sind formal ähnlich wie Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II oder AsylbLG ausgestaltet, unterscheiden sich aber vor allem von der Zielsetzung her.

Im Folgenden werden die Ausgestaltung der FIM und der aktuelle Stand der Maßnahmen dargestellt.

Zielgruppe

Für volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG – mit Ausnahme von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen – werden (geplant: 100.000) zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (keine Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse) aus Bundesmitteln geschaffen, sog. FIM.

Ziele

Ziele sind eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt sowie das Angebot einer sinnvollen und gemeinnützigen Betätigung während des Asylverfahrens (§ 5a AsylbLG).
Wer solche Arbeitsgelegenheiten nicht wahrnimmt (Teilnahmepflicht), kann Sanktionen (Leistungskürzungen) bekommen (§ 5a Abs. 2 bis 3 AsylbLG).

Umsetzung

Die konkreten Tätigkeiten werden ab 8/2016 durch Träger erbracht, die nach § 5a Abs. 5 AslylbLG von der Bundesagentur für Arbeit beauftragt werden. Die Teilnehmerzuweisung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) erfolgt durch die AsylbLG-Behörden, die auch die ggf. auch die Sanktionen verhängen.
Es besteht  eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit (§ 5a Abs. 4 AsylbLG). Die Regelung über die Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG wird auf die Gruppe der Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erstreckt (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).

Analog zu § 5 AsylbLG gilt:

  • Teilnehmende bekommen 0,8€/Stunde (mehr mit Begründung)
  • Regeln zur Zumutbarkeit
  • Regeln zur Zusätzlichkeit (allerdings entscheidet hier die BA und nicht die Kommune; gilt nur für externe FIM)
  • Laut Förderrichtlinie FIM:
    • Unterscheidung von „internen“ (in Unterkünften) und „externen“ FIM
    • Maßnahmekostenpauschale
      • 85€ / TN-Monat Maßnahmepauschale („intern“)
      • 250€ / TN-Monat Maßnahmepauschale („extern“)

Wird dem Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme stattgegeben, kann die Maßnahme bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgesetzt werden, sofern weiterführende Integrationsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung nicht widersprechen.
Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs vorgesehen, ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich, soweit der Vorrang der Sprach- bzw. Integrationskurse gewährleistet bleibt.

Für die Geltendmachung sämtlicher Erstattungsansprüche gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme.

Aktueller Stand

Im November 2016 waren rund 4.400 der geplanten 100.000 FIM (4,4%) besetzt.

Der Anteil der sog. externen FIM betrug 57,7%. Die Besetzungsquote betrug 68%  (von den bewilligten Plätzen) und die Bewilligungsquote lag bei 52,9% (von den beantragten Plätzen). Alle Zahlen streuen regional sehr stark.

Auch wenn innerhalb weniger Monate mehrere Tausende FIM besetzt werden konnten, so sind die Zahlen im Vergleich zum Planungsansatz sehr gering.

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Stand 11/2016

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Stand 11/2016

 

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