Bildungs- und Beschäftigungsträger: Entlastung bei Gas und Wärme

Die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme hat in ihrem Abschlussbericht auch Überlegungen angestellt, ob und wie soziale Dienstleister von Energie- und Wärmekosten entlastet werden können.

Die ExpertInnen-Kommission sieht hier Handlungsbedarf:

„Die Gaspreisbremse führt in ihrer Mechanik dazu, dass die Energiekosten auch für die sozialen Dienstleister (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Reha-Kliniken, Sozialkaufhäuser etc.) 2023 weiter spürbar über den Werten liegen, die Vergütungs- und Kostenerstattungsregelungen der Refinanzierung zugrunde gelegt wurden.
Die kostensenkenden Gaseinsparungen könnten kurzfristig nicht notwendigerweise ohne Angebotseinschränkungen erreicht werden, die gesellschaftlich als nicht vertretbar einzuschätzen sind. Die soziale Infrastruktur, insbesondere auch der Gesundheitseinrichtungen, ist ein zentraler Bestandteil der Daseinsvorsorge und muss in der Krise abgesichert werden, um die Versorgung der Bevölkerung und insbesondere der vulnerablen Personengruppen sicherzustellen. Langwierige Verhandlungen und Schiedsstellenverfahren um Refinanzierungsmöglichkeiten zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern sollten vermieden werden, um  Liquiditätsengpässe, Insolvenzen und Leistungseinschränkungen wirksam zu verhindern.“

ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, Abschlussbericht, 31.10.2022, S. 11

Die ExpertInnen-Kommission schlägt zur Problemlösung einen Hilfsfonds soziale Dienstleister vor.

„Der Fonds sollte von den Sozialversicherungsträgern implementiert werden und angemessen ausgestattet sein. Der genaue Betrag ergibt sich aus den Belastungsermittlungen der Sozialversicherungsträger.
Aus dem Fonds werden Kostenträgern der sozialen Daseinsvorsorge die Gaskosten erstattet, abzüglich eines Energiesparbeitrags, die über dem Niveau liegen, das der Leistungsvereinbarung zugrunde lag.
Soziale Dienstleister nehmen verpflichtend an einer kostenlosen Energieberatungsmaßnahme teil, um Möglichkeiten des Energiesparens ohne Leistungseinschränkung zu prüfen.
Auszahlungen aus dem Fonds sollen spätestens ab 1. Januar 2023 erfolgen und die Kostensteigerungen des Winters 2022/2023 (bis April 2024) abdecken. Dabei ist ein realistischer Energiesparbeitrag in Höhe von in der Regel fünf Prozent zu berücksichtigen. Gemeinnützige soziale Einrichtungen können darüber hinaus für die entstandenen Kostensteigerungen des Jahres 2022 einen Jahreszuschuss beantragen, der sich in einfacher und leicht überprüfbarer Weise an der Betriebskostendifferenz zum Vorjahr, abzüglich eines Energiesparbeitrags, orientiert und Mehrbelastungen über die Einmalzahlung hinaus ausgleicht.
Antragsverfahren und Voraussetzungen sind rechtskonform und dabei so schlank wie möglich zu gestalten. Die Möglichkeit nachträglicher Prüfungen und der Verweis auf allgemeine Regeln der sozialrechtlichen Finanzierung sowie des Haushaltsrechts sichern das Verfahren ab.
Die Ausgestaltung des Hilfsfonds erfolgt in einer Verordnung auf der Grundlage von § 26a Abs. 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Stabilisierungsfondgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Für einen Kostenausgleich muss gegeben sein:
(1) die Eigenschaft des sozialen Trägers als öffentlich zugelassener und finanzierter Sozialleistungserbringer;
(2) die trägerspezifischen Betriebskostenvergleichszahlen des Vorjahres. Es ist auf ein niedrigschwelliges Antragsverfahren zu achten. Dieses ist auf die digitale Übersendung des Zulassungs- und Leistungsdokuments (z.B. Zuwendungsverträge oder Entgeltverträge) sowie der belegten Betriebskosten des jeweiligen Vorjahres zu reduzieren.
Der Antrag sollte formlos unter Angabe der Kostenausgleichssumme möglich sein. Für soziale Einrichtungen und Dienste, deren Leistungsträger Kommunen und Länder sind, wie z.B. Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe empfiehlt die Kommission, dass Länder und Kommunen vergleichbare Fonds einrichten.“

ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, Abschlussbericht, 31.10.2022, S. 11

Problem bei dieser Vorgehensweise

Das Problem bei diesem Vorschlag ist eine Regelungslücke: Träger des SGB II partizipieren nicht, da das SGB II (im Unterschied zum SGB III) steuerfinanziert und nicht über Sozialversicherungsbeiträge finanziert wird. Bildungs- und Beschäftigungsträger können dann entlastet werden, soweit sie Maßnahmen für die Arbeitsagenturen (Rechtskreis SGB III) umsetzen. Sie werden aber nicht entlastet, wenn sie für die Jobcenter tätig werden – selbst dann nicht, wenn es um rechtlich identische Förderinstrumente geht (z. B. Weiterbildung).

Vorschlag zur Schließung der Regelungslücke
Der Bund hat ein Eckpunkte-Papier erarbeitet, dass diese Vorschläge überwiegend übernimmt. Der Hinweis auf die Länder und Kommunen, führt nicht weiter, da diese Träger beim SGB II Leistungen für den Bund erbringen. Damit bleibt die Lücke erhalten.

Wichtig wäre deshalb zu prüfen, wie die Regelungslücke für Träger, die für das SGB II aktiv sind, geschlossen werden kann.

Vorschlag: Jobcenter werden den Arbeitsagenturen gleich gestellt und erhalten die Möglichkeit über den gleichen Abrechnungsweg (oder einen eigenen) die Bildungs- und Beschäftigungsträger bei Energie- und Wärmekosten zu entlasten, wenn sie für das SGB II Leistungen erbringen.

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