Geheimniskrämerei um Erprobung innovativer Ansätze in der Arbeitsförderung

Seit dem 1.1.2009 gibt es im SGB III eine Rechtsgrundlage zur Erprobung innovativer Ansätze. Diese ist seit dem 1.4.2012 in § 135 geregelt, davor in § 421h SGB III (noch weiter zurück gab es ein zunächst ein 250-Mio-Programm, danach ein 750-Mio-Programm, das dann in § 62d AFG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde).

Wie die Überschrift des Paragrafen schon sagt, geht es um die Erprobung innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung – eine Strategie, die angesichts verfestigter Massenarbeitslosigkeit zielführend sein kann.

§ 135 SGB III Erprobung innovativer Ansätze

(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.

Allerdings berichtet der Bundesagentur für Arbeit nur spärlich über die erprobten Innovationen und ihre Ergebnisse. Das ist verwunderlich, denn solche Innovationen sollten in den Mainstream übergehen und von den Akteuren am Arbeitsmarkt umgesetzt werden. Offensichtlich reicht es auch der Bundesregierung, wenn lediglich der Verwaltungsrat einen (nicht-öffentlichen) Bericht bekommt.

In den Geschäftsberichten seit 2015 der Bundesagentur für Arbeit findet sich entgegen der sonst üblichen Mitteilsamkeit nichts Erhellendes.

Das statistische Material erlaubt lediglich eine oberflächliche Einschätzung über die Größenordnung, in der die Erprobung innovativer Ansätze umgesetzt wird. Nimmt man die Durchschnitte der Jahre 2015 bis 2021, so wurden etwa 400.000 Euro im Jahr verausgabt (2015: Restabwicklung) für rund 100 Geförderte bei etwa 11 Monaten Förderdauer.

Es handelt sich angesichts des BA-Budgets eher um marginale Summen. Das mögliche Fördervolumen wird bei weitem nicht ausgeschöpft.

Im SGB II bietet der § 16f SGB II eine sog. freie Förderung, der ebenfalls kaum angewandt wird. Denn die Formulierung erschwert eine rechtssichere Förderung. Die restriktive Handhabung ist nach der Kreativität der Jobcenter bei der Nutzung der sog. Sonstigen Weiteren Leistungen (früher § 16 Abs. 2 SGB II), die deshalb abgeschafft wurden, gewollt. Den Jobcentern sollte die Förderung von Prozess-, Produkt- und Strukturinnovationen sowie eine weniger restriktive freie Förderung erlaubt werden.

Fazit:

  • Mehr Transparenz!
  • Mehr Innovation wagen!
  • Analoge Regelung – aber ohne Deckelung des Fördervolumens – im SGB II, die § 16f SGB II ablösen könnte.
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