Teilhabe am Arbeitsmarkt – Zugang nimmt ab

„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) soll als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes seit 1.1.2019 die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden fördern (siehe auch hier). Dabei geht es um Personen, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht.

Die Nutzung des Instruments stagniert seit über einem Jahr (siehe auch Teilhabe am Arbeitsmarkt am Maximum?). Sowohl für die Eintritte (bereits seit 5/2019, also vor der Pandemie) als auch für den Bestand (seit 1/2021) ist ein Rückgang zu beobachten (siehe auch Teilhabe am Arbeitsmarkt im Sinkflug 2021? und Teilhabe am Arbeitsmarkt – nur für 40.000?). Im Mai 2022 wurde 41.736 Personen gefördert (vorläufige Zahl); das entspricht dem Niveau vom Oktober 2020.

Quelle der Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Eigene Darstellung.

Ohne Vorförderung – also über die Überleitung von Geförderten aus anderen Förderinstrumenten in § 16i SGB II – von 14,5 % (März 2022) wären die Eintritte sicherlich noch niedriger. Die hohe Zahl an vorzeitigen Austritten (45,2 % ,gleitende 12-Monatssumme 3 /2022) trägt zum Bestandsabbau bei.

Erleichterungen im Zugang hätten untergesetzlich erfolgen können. So könnte der Bund beispielsweise die Ausübung einer längeren und geringen Minijob-Tätigkeit als unschädlich für die Förderung nach § 16i SGB II einräumen. Da solche Anpassungen nicht vorgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass das erreichte Volumen das politisch gewünschte Maß erreicht hat.

Das Recht auf Teilhabe – wie es auch gesetzlich abgesichert ist – wird somit nicht dauerhaft und nur begrenzt eingelöst. Die im Koalitionsvertrag 2021-2025 angekündigte Entfristung des § 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt – wird selbst nicht ausreichen, um den Bestand zu halten oder zu erhöhen. Das Instrument sollte in seinem Design geändert werden und der Bund mehr Mittel als bisher dafür bereitstellen.

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