2 Jahre ultima ratio – was kommt nach der Arbeitsgelegenheit?

Die Arbeitsgelegenheit (AGH) gilt beim Bund und bei der Bundesagentur für Arbeit als das nachrangigste Förderinstrument, welches für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (sog. „Hartz-IV-Empfänger“) zur Verfügung steht. Bevor eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vom Jobcenter eingesetzt werden darf, müssen zuvor alle anderen Möglichkeiten der Eingliederung ausgeschöpft worden sein. Deshalb gilt die AGH als ultima ratio.

Nun hat der Bund vor 2 Jahren (April 2012)  mit dem § 16d (6) SGB II eine Rechtsänderung vorgenommen: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.“ Das bedeutet, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb von 5 Jahren maximal 2 Jahre in einer AGH sein dürfen, wobei hier alle AGH-Zeiten – egal wo in Deutschland – zusammengerechnet werden.

Nun haben die ersten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ihre maximale Zeit in AGH erreicht (April 2014).

Was nun? Was sollten die Jobcenter nach Ansicht des Bund und der Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitslosen tun, die nun immer noch arbeitslos sind, trotz der AGH?

Von der Förderlogik der ultima ratio her gibt es kein noch nachrangigeres Förderinstrument. Es gibt nur noch vorrangigere Maßnahmen.

Damit zeigt sich die Unlogik der Förderlogik. Denn nach 2 Jahren AGH sind nun vorrangigere Maßnahmen akzeptabel, die bei sonst gleicher Arbeitsmarktsituation eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht rechtskonform waren.

Und nun müssten der AGH vorangehende Maßnahmen eingesetzt werden, die –  der Förderlogik der ultima ration entsprechend – bereits ausgeschöpft wurden. Und zwar erfolglos.  Die vor zwei Jahren erfolglose Maßnahmen können nun wieder eingesetzt werden.

Möglicherweise führt die Gesetzesänderung 2012 im Ergebnis langfristig auch dazu, dass die nach 2 Jahren AGH nicht vermittelten Teilnehmenden als nicht erwerbsfähig eingestuft werden. Nach § 8 (1) SGB II gilt: „Erwerbsfähig ist, wer … unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ Dann müssten die Kommunen die Leistungen für diesen Personenkreis nach SGB XII aufkommen.

Vielleicht gibt der Bund, nachdem das Gesetz geändert ist, seine Förderlogik der AGH als ultima ratio auch auf, ohne weiter etwas zu ändern.

Alternativ wird der „soziale Arbeitsmarkt“ diskutiert. Dieser wiederum ist im Koalitionsvertrag der gegenwärtigen Bundesregierung nicht thematisiert und im SGB II nicht mehr vorhanden.

Die Frage ist ungeklärt: wie sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bereits zwei Jahre an AGH teilgenommen haben, an Arbeit teilhaben?

 

 

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