Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängert

Der Bundestag hat am 26.2.2021 beschlossen, die Dauer des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 30.6.2021 zu verlängern. Die Beschlussfassung erfolgte im Rahmen des Sozialschutz-Pakets III.

Im Gesetzgebungsverfahren hat sich nun dazu eine Änderung ergeben:

Soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auch nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur in einzelnen Ländern ausbreitet, kann das Parlament des betroffenen Landes nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes die Anwendbarkeit der besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) feststellen. In diesen Fällen wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Sicherstellungsauftrag in diesem Land zu verlängern.
In jedem Fall endet der besondere Sicherstellungsauftrag spätestens zum 31. Dezember 2021.

Somit besteht zumindest die Option einer Verlängerung der Gültigkeit bis zum 31.12.2021. Dazu müssen die Landesparlamente entsprechend mitwirken.

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