Teilnahmedauer bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des SGB II ist zum 1.1.2019 der § 16e SGB II erneut novelliert worden. Damit soll die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gefördert werden.

Die maximal förderbare Teilnahmedauer ist nach dem Gesetz 730 Tage (2 Jahre oder in 1/30 gerechnet, 720). Die Zahl kann noch nicht erreicht sein, da das Instrument noch nicht so lange existiert. Die maximale Teilnahmedauer bis einschließlich Juli 2020 (zuletzt verfügbare Zahlen als Jahresfortschrittswert) beträgt 570 Tage.

Die tatsächliche durchschnittliche Teilnahmedauer beträgt 189 Tage (ohne Bayern, da hier keine Werte vorliegen); 90 Tage in Hessen und 116 Tage in Hamburg, am anderen Ende 258 Tage in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit 221 Tagen (also jeweils mehr als doppelte wie in Hessen). Die maximal förderbare Teilnahmedauer wird im Durchschnitt der Bundesländer bei weitem nicht ausgeschöpft.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Eine mögliche Erklärung ist der hohe Anteil vorzeitiger Beendigungen. Ein vorzeitiges Ende meint eine Ende vor der geplanten Teilnahmedauer. Es kann sowohl positiv sein, wenn die geförderte Person eine ungeförderte Beschäftigung aufnimmt, als auch negativ, wenn der geförderten Person beispielsweise gekündigt wird und danach arbeitslos ist.

Deutschlandweit enden ca. 70% der nach § 16e SGB II geförderten Beschäftigungsverhältnisse vorzeitig (JFW 7/2020). Am geringsten ist der Wert in Hessen mit rund 20% und am höchsten in Bremen und Hamburg mit je 100 % und Bayern mit rund 98 %. Für zwei Bundesländer sind die Zahlen nicht ausgewiesen.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Grund für das vorzeitige Ende der nach § 16e SGB II geförderten Beschäftigung sind vor allem Kündigungen der Arbeitgeber (rund 49 % der Austritte 2019).

Somit stellt sich die Frage, wie wirksam dabei die begleitende Betreuung war, die sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer unterstützen und negative Maßnahmeabbrüche vermeiden soll.

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