Maßnahmenentwicklung während der Corona-Pandemie

Durch die angeordneten Betriebsschließungen und Kontakteinschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist mit einem Rückgang der Personen zurechnen, die an Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter teilnehmen.

Wie groß ist der Rückgang?

Üblicherweise steigen in den ersten fünf Monaten eines Jahres die Bestandszahlen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Das hängt u. a. damit zusammen, dass im Januar eines Jahres Arbeitsmarktprogramme, Geschäftspläne und Haushaltsmittel beschlossen sind und neue oder Verlängerung von Maßnahmen dann wieder möglich sind.

Im Jahr 2020 nehmen die Bestandszahlen noch bis zum März 2020 zu, um dann Pandemie-bedingt abzufallen.

Quelle der Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; 1) vorläufig

Gegenüber dem März 2020 beträgt der Rückgang im April 2020 rund 87.000 Förderfälle, im Mai 2020 gegenüber dem April 2020 weitere 56.000. Zusammen rund 144.000 Förderfälle weniger.

Auch wenn die Grafik den Eindruck vermittelt, dass der Abbau im Verhältnis des Restbestandes nicht groß ist, ist er im Volumen eher selten.

Ohne die Fortführung von Maßnahmen zunächst bis zum März 2020, danach häufig durch Umstellung der Maßnahmen von Präsenz- zu online-Zeiten, wäre das Ausmaß noch stärker.

Der Rückgang ist im SGB II stärker als im SGB III, obgleich beide Rechtskreise gleich betroffen sind. Im SGB III wurde der Bestand im Mai 2020 gegenüber dem Februar 2020 um 10,6% abgebaut, im SGB II war der Wert mit 19,9% fast doppelt so hoch. Den Gründen könnte deshalb nachgegangen werden. Denkbar als Erklärungen wären die unterschiedliche Struktur der Maßnahmetypen oder des Personenkreises in der Förderung. Beispielsweise sind online-Qualifizierungen bis zur Pandemie 2020 eher unüblich, da die Personen im Rechtskreis SGB II häufiger als im Rechtskreis SGB III geringere Bildungserfahrungen oder deutsche Sprachkenntnisse (s. hier) haben.

Sollten Pandemie-Bewältigungsmaßnahmen auf den Rechtskreis SGB II ungünstigere Auswirkungen haben als auf den Rechtskreis SGB III, wäre es sozialstaatlich geboten, hier gegenzusteuern.

In diesem Zusammenhang sind auch die Unterschiede des Rückgangs bei verschiedenen Maßnahmetypen zu beachten. Besonders stark war der Rückgang bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45 SGB III). Besonders gering war er bei Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung, aber auch bei Beschäftigung schaffenden Maßnahmen.

Veränderung Bestandszahlen Mai 2020 gegenüber Februar 2020, insgesamt-15,27
davon:
Aktivierung und berufliche Eingliederung-33,71
Berufswahl und Berufsausbildung-1,18
Berufliche Weiterbildung-12,19
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit-16,99
besondere Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen-5,61
Beschäftigung schaffende Maßnahmen-10,84
Freie Förderung / Sonstige Förderung-14,84
Quelle der Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; vorläufig

Eine vertiefte Analyse könnte zeigen, welche Maßnahmetypen robuster bei Pandemie-Einschränkungen sind.

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