Ein Jahrzehnt Hartz IV – 2010 bis 2019

Zum letzten Jahrzehnt Hartz IV lässt sich vieles sagen. Angefangen vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2010, wonach die Kosten für Bildung und Teilhabe von Kindern von ALG-II-Empfängern nicht angemessen berücksichtigt werden und die Berechnung der SGB-II-Leistungen generell nachvollziehbar erfolgen muss, und beendet mit einem weiteren Urteil des Bundesverfassungsgerichts im November 2019, wonach die Sanktionsregelungen im SGB II 15 Jahre lang teilweise rechtswidrig waren. Im folgenden soll die Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen von den Jobcenter beziehen, im Mittelpunkt stehen.

Das letzte Jahrzehnt begann mit einer schwierigen Arbeitsmarktsituation infolge der 2008 ausgelösten größten Finanzkrise seit 1929.

Im Januar 2010 hatten 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften (vergleichbar mit Haushalten; genauer: § 7 Abs. 3 SGB II) Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) bezogen. In 2009 lag die Zahl noch niedriger.

Bedarfsgemeinschaften beziehen auch dann Leistungen, wenn ihre Mitglieder erwerbstätig sind, aber dabei zu wenig verdienen und somit hilfebedürftig werden. Die Jobcenter zahlen selbst dann Leistungen aus, wenn kein Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft arbeitslos ist. Die Arbeitslosenzahl bildet deshalb die problematische Situation nicht mehr gut ab. Ein wichtiger Indikator ist deshalb die Zahl der Bedarfsgemeinschaften. Betroffen sind dabei alle Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (5,6 Mio. Personen waren im November 2019 leistungsberechtigt).

Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist bis 2011 etwas gesunken und lag dann sechs Jahre lang – von 2012 bis 2017 – zwischen 3,2 und 3,3 Mio. Seit 2018 sinkt die Zahl und lag im November 2019 bei 2,8 Mio. Bedarfsgemeinschaften. Im jährlichen Durchschnitt sank die Zahl der Bedarfsgemeinschaften im letzten Jahrzehnt um rd. 80.000.

Bemerkenswert ist die Stabilität dieses Umfangs, der wohl kaum von der seit Jahren guten Konjunkturentwicklung beeinflusst war. Die Einführung des Mindestlohnes im Jahr 2015 ist ohne nennenswerte Wirkung, wenn es um die Zahl der Bedarfsgemeinschaften geht. Auch die Zuwanderung im Zusammenhang mit einem Fluchthintergrund drückt sich kaum aus, u. a. auch deshalb nicht, weil zahlreiche Flüchtlinge noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen haben bevor sie Arbeitslosengeld II beziehen konnten. Man könnte nun annehmen, dass der Rückgang in 2019 und 2018 arbeitsmarktpolitisch zu begründen wäre, da nun – wenn auch mit großer zeitlicher Verzögerung – die Hartz-IV-Reformen greifen würden. Zu berücksichtigten ist dabei allerdings auch, dass durch die Erhöhung des Wohngeldes 2016 etwa 90.000 Bedarfsgemeinschaften ihren Leistungsbezug im SGB II, wo das Wohngeld angerechnet wird, beenden konnten.

Der Mittelwert für das abgelaufene Jahrzehnt liegt bei 3,28 Mio. Bedarfsgemeinschaften. Das scheint die politisch akzeptierte Größe an hingenommener extremer Armut in Deutschland zu sein.

2010 war auch das Jahr, in dem zahlreiche sog. systemrelevante Banken durch den deutschen Staat finanziert wurden. Die 2009 verstaatliche Hypo Real Estate hat mehr als 100 Mrd. Euro Garantieleistungen aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds bekommen. Mittel, die zuvor nicht für die Beseitigung von Armut und Arbeitslosigkeit bereitstanden oder künftig bereitstehen. Bedarfsgemeinschaften sind eben nicht systemrelevant.

Um den Umfang dieses zeitstabilen Prekariat deutlicher abzubauen, bedarf es mehr arbeitsmarktpolitischer Anstrengungen. Bis dahin sollte die Bereitstellung biliger öffentlicher Gemeingüter wie ÖPNV, kommunaler Wohnungsbau usw., verbessert werden.

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