Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch Jobcenter

Die Jobcenter können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf nach dem SGB II (sog. Hartz IV) anerkennen und übernehmen (§ 22 Absatz 6 des SGB II).

In 2018 gab es 3.092.540 Bedarfsgemeinschaften (BG) im Jahresdurchschnitt (JD), wovon 17.982 einen anerkannten Bedarf an Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten hatten. Der Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit einem solchen anerkannten Bedarf reicht von 0,08 Prozent in Hamburg bis zu 0,16 Prozent in Sachsen-Anhalt, der damit doppelt so hoch ist. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei 0,12 Prozent.

Quelle Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Bundestagsdrucksache 19/15225; eigene Berechnungen

Die Summe dieser monatlichen Bedarfe belief sich auf durchschnittlich ca. 15 Mio. Euro, was einem Jahreswert von rund 181 Mio. Euro entspricht. Zwischen den Bundesländern streut die anerkannte monatliche Höhe dieses Bedarfs je Bedarfsgemeinschaft sehr stark. Der niedrigste Wert pro Bedarfsgemeinschaft liegt bei 162 Euro in Berlin und 4.603 Euro im Saarland. Der Durchschnitt pro BG in Deutschland liegt bei 838 Euro im Monat.

Quelle Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Bundestagsdrucksache 19/15225; eigene Berechnungen

Interessant ist es, dass in Berlin mit einem sehr geringen Betrag Wohnungen beschafft und Umzüge finanziert werden können. Im Falle des Saarlandes ist anzunehmen, dass häufiger als in anderen Bundesländern Mietkautionen übernommen werden und der Bedarf dafür nicht als Darlehen gedeckt wird oder dass Mietschulden häufiger anerkannt werden. Zu vermuten ist außerdem, dass es innerhalb der Bundesländer ebenfalls starke Unterschiede (z. B. Stadt/Land) gibt.

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