Teilhabechancengesetz: Abbrüche und Übererfassung

Seit dem 1.1.2019 bieten die §§ 16e und 16i SGB II Instrumente zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden an (sog. „Teilhabechancengesetz“).

Für den November 2019 hochgerechnet werden rd. 33.100 Personen nach §16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) gefördert und rund 7.700 Personen nach §16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen), zusammen ca. 40.800 Geförderte (Bestandszahlen).

Die Austritte aus der Teilhabe am Arbeitsmarkt oder der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen können derzeit nicht nach Austrittsgründen dargestellt werden. Dies ist für das erste Quartal 2020 geplant. Die Bundesregierung geht davon aus, „dass derzeit alle Austritte aus Förderung, vorzeitige Beendigungen sind. Bei der Teilhabe am Arbeitsmarkt wurden rund 1.000 Förderungen beendet und bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen rund 230.“ (Bundestags-Drucksache 19/14003 vom 14.10.2019)

Das wäre eine Abbruchquote von bislang etwa 3,5%. Diese wird sicher deutlich zunehmen, wenn eine nennenswerte Anzahl von Geförderten am Ende ihrer Probezeit stehen wird.

Eine Besonderheit bei der Auswertung der Daten ist, dass die Statistik eine Übererfassung aufweist. Bundesweit sind etwa 5,4% der Förderungen zur Teilhabe übererfasst. Dies liegt daran, dass manche Jobcenter sowohl die Lohnförderung als auch die Begleitung jeweils als eigene Förderung erfasst haben. Dies wird korrigiert werden. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist diese Überfassung nach Region aus. Die Streuung ist dabei sehr groß, auch wenn nicht viele Jobcenter betroffen sind. Im November 2019 hatte ein Jobcenter eine Überfassung von 177%. Das ist bei lokalen Betrachtungen zu berücksichtigen.

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