„Teilhabe am Arbeitsmarkt“- erste Hinweise zum Start der Förderung

Seit dem 1.1.2019 gelten neue Instrumente zur Förderung der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden bzw. deren Arbeitgeber. Im SGB II wurden durch das sog. „Teilhabechancengesetz“ der § 16e verändert und §16i neu eingeführt (zur Vorgeschichte).

Insbesondere § 16i SGB II mit der Bezeichnung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ stand und steht im Fokus der Diskussion. Im folgenden werden aus den verfügbaren Daten nach sechs Monaten Laufzeit erste Hinweise auf die Entwicklung dieses Förderinstruments gegeben (Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Berichtsmonat März 2019, Datenstand Juni 2019).

Mit dem Instrument § 16i SGB II wurden bis zum Mai 2019 rund 15.000 Leistungsberechtigte gefördert. Dies ist im Vergleich zu vorherigen Instrumenten und Programmen eine hohe Zahl. Erleichtert wurde diese Entwicklung durch die Möglichkeit, aus dem ausgelaufenen ESF-Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt direkt eine § 16i-Förderung mit den gleichen Personen anzuschließen.

Der schnelle Aufbau der Bestandszahlen wurde zum einen von der Arbeitsverwaltung als Erfolg verbucht, zum anderen teilweise von Wohlfahrtsverbänden als ungenügend bewertet bezogen auf die ambitionierten Ziele im Koalitionsvertrag. Aufgrund der Vorerfahrungen aus früheren Aktivitäten und Berichten aus Jobcentern zur Umsetzung ist eher Skepsis angebracht: möglicherweise erfolgte der Aufbau dieser 15.000 Förderfälle zu schnell, um eine gute Auswahl von Arbeitgebern und Leistungsberechtigten zu treffen.

Entwicklung der Förderung nach §16i SGB II

Auffällig ist der Rückgang der Eintritte vom April zum Mai 2019. Das könnte am „Verblassen“ des Einmaleffekts des Übergangs aus dem Vorläuferprogramm sein und daran, dass das erste Creaming bereits durchgeführt ist.

Wie in den vorherigen ESF-Bundesprogrammen ist der Anteil der Frauen unterdurchschnittlich, obgleich Alleinerziehende als bevorzugte Zielgruppe im gesetz genannt sind. Er beträgt lediglich 38%. Hier sollte sehr früh gegengesteuert werden, da dies z. B. im ESF-Programm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit nicht gelungen ist (zum Vergleich). Im Saarland beträgt der Anteil 32,7% und in Sachsen 46%.

Teilnehmende §16i SGB II nach Geschlecht

Ähnlich sind AusländerInnen unterrepräsentiert im Vergleich zu ihren Anteilen im Rechtskreis SGB II. Der Anteil beträgt nur 10%. Er liegt aktuell noch niedriger als beispielsweise im ESF-Programm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit. Einige Bundesländer haben so geringe Anteile, dass sie statistisch nicht ausgewiesen sind. Baden-Württemberg weist einen Anteil von 17,9% auf.

Teilnehmende §16i SGB II nach Staatsangehörigkeit

Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 16i SGB II hat etwa die Hälfte keine abgeschlossene Ausbildung. Fast die Hälfte (ca. 45%) verfügen über eine Berufsausbildung und 2,7% einen akademischen Abschluss (Berichtsmonat 3/2019) . In Hamburg beträgt der Anteil ohne Ausbildung 69,5% und in Sachsen 20,6%. Das zeigt eine große regionale Streuung.

Teilnehmende §16i SGB II nach Berufsbildung

Das Anforderungsniveau liegt für die Hälfte im Helferbereich. Bei rund 40% handelt es sich um Fachkräfte. Erstaunliche 8% sind SpezialistInnen und ExpertInnen; erstaunlich deshalb, weil sie bisher gemäß den gesetzlichen Vorgaben in den letzten sechs Jahren kaum Beschäftigung gefunden haben.

Teilnehmende §16i SGB II nach Anforderungsniveau

Förderfähig sind Beschäftigungsverhältnisse für Leistungsberechtigte in einem Alter ab 25 Jahren. Über die Hälfte ist über 45 Jahre alt.

Teilnehmende §16i SGB II nach Alter

Vorläufiges Fazit

Nach drei Monaten Laufzeit des §16i SGB II lassen sich noch keine Prognosen über den weiteren Verlauf abgeben. Es besteht allerdings wie in den Vorläuferprogrammen das Problem des Creamings. Hinweise geben die Daten zu SpezialistInnen und ExpertInnen, hohe Anteile von Geförderten mit guter Berufsbildung und eine zu vermutende Benachteiligung von Frauen und AusländerInnen. Die Erfahrung mit Creaming-Effekten zeigt, dass bei der Berücksichtigung von ausländischen und weiblichen Leistungsberechtigten schon sehr früh gesteuert werden muss, wenn die Entwicklung noch beeinflusst werden soll.

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