Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Bezug zum Teilhabechancengesetz

Das Teilhabechancengesetz eröffnet neue Möglichkeiten öffentlich gefördeter Beschäftigung. Wie bisher ist die Förderung befristet. Deshalb neigen Arbeitgeber, sowohl der Privat- als auch der Sozialwirtschaft oder Kommunen dazu, Arbeitsverträge der geförderten Beschäftigten zu befristen.

Wie sieht nun die Befristung konkret aus?

Nach §16e SGB II kann eine Person zwei Jahre beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren abschließt, d.h. mindestens zwei Jahre und ein Tag.

Liegt kein Sachgrund vor, dann ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Da es sich um eine öffentlich geförderte Beschäftigung handelt, gilt eine Ausnahme:

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. ( §14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz)

Eine Befristung des Arbeitsvertrages ist bis zu fünf Jahre möglich, sofern die Person zuvor in einer Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III teilgenommen hat oder davor vier Monate beschäftigungslos war oder älter als 52 Jahre ist.

Ein Arbeitgeber, der die Förderung der Beschäftigung nach §16e SGB II nutzen möchte, muss auf diese Rechtsgrundlage bezug nehmen, wenn er keinen Sachgrund anführen kann, da er ja einen Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre schließen muss.

Es ist nicht auszuschließen, dass es Konstellationen bei §16e SGB II gibt, bei der eine Befristung über zwei Jahre hinaus zu einer unbefristeten Beschäftigung führen. Dies liegt an der unterschiedlichen Definition von Langzeitarbeitslosigkeit und Beschäftigungslosigkeit. Es werden vermutlich nur Einzelfälle sein.

Für §16i SGB II – Soziale Teilhabe – ist die Regelung anders. Eine Person kann bis zu fünf Jahren beschäftigt werden. Das Arbeitsverhältnis kann nach Absatz 8 bis zu fünf Jahren befristet werden, wobei in diesem Zeitrau maximal eine Verlängerung der Befristung in diesem Zeitraum möglich ist.

Diese spezielle Regelung geht der Regelung des Teilzeitbefristungsgesetzes vor. Ohne diese Regelung könnten bspw. das Beschäftigungsverhältnis von Teilnehmenden nach dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt nicht länger als zwei Jahre befristet werden.

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