Drohen Verschlechterungen im Teilhabechancengesetz?

Das Konzept MitArbeit (früherer Hinweis) mit Stand 28. August 2018, in dem das Teilhabechancengesetz ein wichtiger Baustein ist, schränkt den Gesetzesentwurf zum Teilhabechancengesetz ein.

Das zeigt ein Vergleich der Texte.

Gesetzesentwurf zum Teilhabechancengesetz vom Juli 2018:

„ Dem § 16g wird folgender Absatz angefügt:

  1. „Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.“

Gesamtkonzept „MitArbeit“ – Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten. Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit für die 19. Legislaturperiode:

„Ergänzend wird geprüft, ob das beschäftigungsbegleitende Coaching nach § 16g Absatz 2 SGB II dadurch verbessert werden kann, dass die Förderdauer der nachgehenden Betreuung von bisher sechs auf bis zu zwölf Monate verlängert wird.“

Eine Begründung für die Einschränkung der Förderdauer des Coachings in §16g SGB II ist nicht bekannt.

Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird zeigen, wie ernst die Bundesregierung es zmit dem intensiven ganzheitlichen Coaching meint.

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