Beschäftigungsdauern im ESF-Langzeitarbeitslosenprogramm und Teilhabechancengesetz

Das Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit (ESF-LZA-Programm) fördert Arbeitgeber mit Lohnkostenzuschüssen im Rahmen einer a) Normalförderung und b) einer Intensivförderung, womit Langzeitarbeitslose den Wiedereinstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen sollen. Im Fall der Normalförderung  erhält der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten 75 Prozent, in den folgenden neun Monaten 50 Prozent und danach für drei Monate 25 Prozent des Gesamtlohns. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Teilnehmenden anschließend ein weiteres halbes Jahr ohne Zuschüsse bei vollem Gehalt zu beschäftigen (Nachbeschäftigungspflicht).  Bei der Intensivförderung werden Teilnehmende mit einem befristeten Vertrag maximal 24 Monate gefördert, bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag sind es bis zu 36 Monate, jeweils ohne Nachbeschäftigungspflicht.

Welche Beschäftigungsdauern sind bisher realisiert worden?

Die durchschnittliche Beschäftigungsdauer beträgt zum 30.6.2018 bei allen Teilnehmenden, die aus dem Programm ausgetreten sind (ggf. zum Ende der Nachbeschäftigungspflicht) 583 Tage (rund 19,4 Monate).  Damit wird die maximal mögliche Förderdauer nicht erreicht.

Beschäftigungsdauer im ESF-LZA-Programm in Tagen nach Bundesländern

Beschäftigungsdauer im ESF-LZA-Programm in Tagen nach Bundesländern

Dies liegt unter anderem an den vorzeitigen Austritten, wobei hier jene mit einem negativen Abbruch von besonderem Interesse sind. Negativer Abbruch heißt in der Regel, dass diese Personen nach dem Austritt arbeitslos sind. Bezogen auf die Austritte bis 2017 beträgt ihre Förderdauer 233 Tage (rund 7,8 Monate).  Wie erwähnt sinkt bei der Normalförderung ab dem 7. Monat von 75% auf 50%. Möglicherweise sind die Erwartungen der Arbeitgeber dann höher an die Beschäftigten, die nicht erfüllt werden und dies eher zum Abbruch führt.

Rechnet man die vorzeitigen Abbrüche aus der Gesamtheit heraus (hilfsweise Annahme, dass die Beschäftigungsdauer bei den vorzeitigen Abbrüchen Ende 2017 genau so ist wie Ende Juni 2018), dann ergibt sich daraus eine Beschäftigungsdauer der planmäßigen oder positiv-vorzeitigen Austritte (z. B. in einem anderen Beschäftigungsverhältnis) von 29,5 Monaten.

Es könnte sein, dass die maximale Förderdauer nicht ausgeschöpft. Insofern ist zu überlegen, wie eine mögliche Förderdauer von bis zu 5 Jahren im geplanten Teilhabechancengesetz erreicht werden kann. Dies gilt auch für die vorgesehene Förderung nach dem geplanten §16e SGB II-Teilhabechancengesetz.

Wenn rund 46% der Austritte bei diesem Bundesprogramm negative Abbrüche sind, die im Durchschnitt keine 8 Monate Beschäftigung aufweisen, dann sind die vorgesehenen zwei Jahre Förderdauer sehr häufig nicht erreichbar.

Und wenn 46% der Teilnehmenden negative Abbrüche aufweisen, dann ist nur schwer vorstellbar, dass sich Arbeitgeber auf eine Nachbeschäftigungspflicht, wie sie im Teilhabechancengesetz vorgesehen ist, einlassen und akzeptieren.

Die geförderte Beschäftigungsdauer der planmäßigen und positiv-vorzeitigen Austritte von durchschnittlich 29,5 Monaten zeigt wiederum, dass die vorgesehene maximale Förderdauer im geänderten §16e SGB – Teilhabechancengesetz von 24 Monaten zu kurz ist.

 

 

 

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