Gesetzesentwurf Teilhabechancengesetz 18.7.2018

Das Teilhabechancengesetz, welches einen neuen Paragrafen 16i SGB II und einen veränderten Paragrafen 16e SGB II vorsieht, hat mit dem Referentenentwurf vom 11.7.2018 nochmals Veränderungen erfahren gegenüber den Fassungen vom 11.6.2018 und 29.6.2018 (vgl. Referentenentwuf Teilhabechancengesetz 11.6.18 und Referentenentwuf Teilhabechancengesetz 29.6.18). Die letzte Fassung des Referentenentwurfs wurde nun am 18.7.2018 vom Bundeskabinett angenommen. Aus dem Referentenentwurf wurde somit nun ein Gesetzesentwurf.

Hier sind die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:

§16e SGB II imEntwurf

Vorgesehen ist nun zusätzlich als Voraussetzung der Förderung eine „vermittlerische Unterstützung nach §16 Abs. 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach SGB II„.

Eine Förderung soll erst dann in Betracht kommen, wenn bereits anderweitige Vermittlungsbemühungen über mindestens sechs Monate erfolgt sind und diese Leistungen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich waren.

Diese Vorgabe macht nicht nur das Verfahren aufwändiger (Dokuemntation usw.), sondern die Teilnehmerzahl kleiner.

§16i SGB II iE

  1. Für das Instrument kommen nur noch über 25 Jahre Leistungsberechtigte in Betracht. Für unter-25-Jährige sollten Maßnahmen zur Ausbildung und Qualifizierung im Vordergrund stehen. Das ist zwar löblich, verkennt aber die Situation von einzelnen und bestimmten Zielgruppen wie Suchtkranke.
  2. Als verschärfte Fördervoraussetzung sind nun sieben Jahre Leistungsbezug innerhalb der letzten acht  Jahre  erforderlich. Das reduziert den Umfang der potenziellen Zielgruppen nach Angaben des Entwurfs um 300.000 Personen.
  3. Die Gesetzesbegründung beschreibt darüber hinaus, wer als Zielgruppe zu sehen ist: „Unter sehr arbeitsmarktfernen Personen sind diejenigen Leistungsbezieher zu verstehen, bei denen durch eine Häufung von Vermittlungshemmnissen (höheres Lebensalter, fehlende oder entwertete Qualifikation, gesundheitliche Beeinträchtigung o. a.) keine oder nur sehr geringe Chancen auf Teilhabe am Arbeitsmarkt bestehen.“
    Zu hoffen ist, falls die Formulierung bleibt, dass hier kein größerer Dokumentationsaufwand entsteht.
  4. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter hat jährlich eine Stellungnahme zu den Einsatzfeldern vom Örtlichen Beirat anzufordern. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
    Mit dieser Vorgabe wird der Beirat gestärkt.

    Aus der Gesetzesbegründung: „Hinsichtlich der Tätigkeitsfelder und Branchen, die für öffentlich geförderte Beschäftigung besonders geeignet sind, ist es in der Regel zielführend, wenn ein lokaler Konsens erreicht wird. In diesem Zusammenhang sollen die Örtlichen Beiräte der Jobcenter im Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrags (vergleiche § 18d SGB II) beteiligt werden. Nach § 18d Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II hat das Jobcenter Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu berücksichtigen. Entsprechend wird in § 16i SGB II eine Regelung aufgenommen, die die Jobcenter verpflichtet, den Örtlichen Beirat jährlich um Stellungnahme zu den Einsatzfeldern des Instruments aufzufordern. In dieser Stellungnahme soll sich der Beirat insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten äußern.“

  5. Änderung 29.6.2018:

Es ist eine Übergangslösung vorgesehen für Leistungsberechitigert, die bereits nach §16e SGB II und dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert werden/wurden. Diese können teilweise nach §§16 i SGB iE weiter gefördert werden. Dafür muss geprüft werden, 9b diese Personen immer noch arbeitsmarkt fern sind.

§16i Absatz 10 SGB iE: Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.“

Die letzte Fassung des Referentenentwurfs wurde nun am 18.7.2018 vom Bundeskabniett angenommen. Aus dem Referentenentwurf wurde somit nun ein Gesetztentwurf. Er setzt die Verengung der Möglichkeiten gegenüber den vorherigen Fassungen fort. Wie bereits für frühere Programme beschrieben (s. Sozialer Arbeitsmarkt – Lehren aus früheren Programmen), wird erneut  die Zielgruppe so klein wie möglich definiert um dann anschließend die Verfehlung der Zielgrößen – hier 150.000 Personen – in Kauf zu nehmen. Andere Steuerungsmöglichkeiten werden nicht in Erwägung gezogen.

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