Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 2017

Im Jahr 2016 hat die frühere Bundesministerin Nahles das „Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ angekündigt, welches der Bundestag dann mit Rechtswirkung zum 1.8.2016 beschlossen hat. Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – FIM – sind formal ähnlich wie Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausgestaltet, unterscheiden sich aber vor allem von der Zielsetzung her.

Im Folgenden werden die Ausgestaltung der FIM und der aktuelle Stand der Maßnahmen zum 30.11.2017 dargestellt*.

Der Bestand an Teilnehmenden lag im August 2017 bei rund 7.900.
Die Ausgaben im Jahr 2017 beliefen sich zum 31.12.2017 auf 18.734.179 Euro.

Zielgruppe

Für volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG – mit Ausnahme von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen – werden zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (keine Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse) aus Bundesmitteln geschaffen, sog. FIM. Von 2017 bis 2020 stellt der Bund dafür jährlich 300 Millionen Euro bereit.

Ziele

Ziele sind eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt sowie das Angebot einer sinnvollen und gemeinnützigen Betätigung während des Asylverfahrens (§ 5a AsylbLG).
Wer solche Arbeitsgelegenheiten nicht wahrnimmt (Teilnahmepflicht), kann Sanktionen (Leistungskürzungen) bekommen (§ 5a Abs. 2 bis 3 AsylbLG).

Umsetzung

Die konkreten Tätigkeiten werden seit dem August 2016 durch Träger erbracht, die nach § 5a Abs. 5 AslylbLG von der Bundesagentur für Arbeit beauftragt werden. Die Teilnehmerzuweisung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) erfolgt durch die AsylbLG-Behörden, die auch die ggf. auch die Sanktionen verhängen.
Es besteht  eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit (§ 5a Abs. 4 AsylbLG). Die Regelung über die Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG wird auf die Gruppe der Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erstreckt (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).

Analog zu § 5 AsylbLG gilt:

  • Teilnehmende bekommen 0,8€/Stunde (mehr mit Begründung)
  • Regeln zur Zumutbarkeit
  • Regeln zur Zusätzlichkeit (allerdings entscheidet hier die BA und nicht die Kommune; gilt nur für externe FIM)
  • Laut Förderrichtlinie FIM:
    • Unterscheidung von „internen“ (in Unterkünften) und „externen“ FIM
    • Maßnahmekostenpauschale
      • 85€ / TN-Monat Maßnahmepauschale („intern“)
      • 250€ / TN-Monat Maßnahmepauschale („extern“)

Wird dem Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme stattgegeben, kann die Maßnahme bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgesetzt werden, sofern weiterführende Integrationsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung nicht widersprechen.
Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs vorgesehen, ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich, soweit der Vorrang der Sprach- bzw. Integrationskurse gewährleistet bleibt.

Für die Geltendmachung sämtlicher Erstattungsansprüche gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme.

output Stand November 2017

Zum 30.11. 2017 waren rund 34.300 beantragt (1/2017: 19.000 FIM).

Der Anteil der sog. externen FIM betrug 72,1% (1/2017: 72,9%; 11/2016: 57,7%). Die Besetzungsquote betrug 67,9%% (1/2017: 95,89%; 11/2016: 68%)  (von den bewilligten Plätzen) und die Bewilligungsquote lag bei 89,7% (1/2017: 68,57%; 11/2106: 52,9%) (von den beantragten Plätzen). Interne FIM werdegn prozentual etwas häufiger bewilligt als externe FIM. Die relative Besetzung der externen Plätze ist deutlich besser als bei den internen FIM (57% intern, 72% extern).

Laut Richtlinie dürfen die „internen“ FIM maximal 25% der Gesamtzahl betragen. Diese Grenze wurde um rund 3 Prozentpunkte überschritten.

Der Bestand an Teilnehmenden lag im August 2017 bei rund 7.900.
Die Ausgaben im Jahr 2017 beliefen sich zum 31.12.2017 auf 18.734.179 Euro.

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, Stand 30.11.2017

 

Alle Zahlen streuen regional sehr stark (für die Ausgaben liegen keine regionalen Daten vor) . In Hamburg und Saarland sind keine Teilnehmenden ausgewiesen.
Der Anteil der beantragten internen Plätze lag in Bayern bei 50% und in Baden-Würtemberg bei 47,7%. Der Bundesdurchschnitt lag dafür bei 27,5%. Die Grenze der Richtlinie wurde in diesen Bundesländern deutlich überschritten.
Der Anteil der beantragten externen Plätze lagen in Berlin und Hamburg je unter 7%.
Bei dieser Verteilung scheint es ein Nord-Süd-Gefälle zu geben.

Die Zahl der bewilligten Plätze hat innerhalb weniger Monate zugenommen. Allerdings ist die Besetzungsquote in 2017 deutlich gesunken. Dies liegt vermutlich daran, dass die Bundesegierung im Sommer 2017 ankündigte, die für FIM vorgesehenen Haushaltsmittel umzuschichten.

Zielerreichung

Der Umfang des Programms ist in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich beziffert.

  • Eine der ersten Pressemitteilungen zum Programm erweckte den Anschein, dass 100.000 Personen bis 2020 gefördert werden sollten. Das wären rund 12.500 Asylbewerber pro Jahr.
  • Laut FAQ-Liste zum Programm (http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/faq-arbeitsmarktprogram-fim.pdf?__blob=publicationFile&v=5)  will der Bund jährlich 100.000 Plätze fördern. Da Teilnehmende maximal sechs Monate gefördert werden können, würden demnach jährlich 200.000 Personen gefördert werden. Im Unterschied dazu werden die Plätze bis zu 12 Monate bewilligt.
  • Nach der Programm-Richtlinie (http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/richtlinie-fluechtlingsintegrationsmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2) werden jährlich 100.000 Leistungsberechtigte gefördert, was dann 50.000 Plätze erforderlich machen würde.

Im Vergleich dazu sind rund 31.000 genehmigte Teilnehmerplätze weit weg von der Sollgröße des Programms angeht – und zwar unabhängig von den verschiedenen vorgenannten Sollgrößen.

Zwei Gründe neben anderen spielen dabei vermutlich eine Rolle: Sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schneller wird bei der Entscheidung über Asylanträge verlangsamt sich die Besetzung der FIM, da dann die Zielgruppe kleiner wird bzw. sie weniger Wochen die Voraussetzungen erfüllt. Außerdem ist das Programmdesign eher hinderlich als förderlich.

Restliche Haushaltsmitel für dieses Programm umzuschichten ist insofern naheliegend. Allerdings gibt es dazu noch keinen Bundestagsbeschluss. Das Programm ganz aufgeben wird wohl nicht in Frage kommen, solange das Instrument gesetzlich verankert ist.

  • Quelle der Daten: Antwort der Bundesregierung auf schriftliche Anfrage der MdB Ekin Deligöz und Beate Müller-Gemeke vom Januar 2018. Eigene Berechnungen.
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