Sollgröße der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen erreicht?

Im Jahr 2016 hat Bundesministerin Nahles das „Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ angekündigt, welches der Bundestag dann mit Rechtswirkung zum 1.8.2016 beschlossen hat. Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – FIM – sind formal ähnlich wie Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausgestaltet, unterscheiden sich aber vor allem von der Zielsetzung her.

Im Folgenden werden die Ausgestaltung der FIM und der aktuelle Stand der Maßnahmen zum 16.1.2017 dargestellt.

Zielgruppe

Für volljährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG – mit Ausnahme von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen – werden zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (keine Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse) aus Bundesmitteln geschaffen, sog. FIM. Von 2017 bis 2020 stellt der Bund dafür jährlich 300 Millionen Euro bereit.

Ziele

Ziele sind eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt sowie das Angebot einer sinnvollen und gemeinnützigen Betätigung während des Asylverfahrens (§ 5a AsylbLG).
Wer solche Arbeitsgelegenheiten nicht wahrnimmt (Teilnahmepflicht), kann Sanktionen (Leistungskürzungen) bekommen (§ 5a Abs. 2 bis 3 AsylbLG).

Umsetzung

Die konkreten Tätigkeiten werden seit dem August 2016 durch Träger erbracht, die nach § 5a Abs. 5 AslylbLG von der Bundesagentur für Arbeit beauftragt werden. Die Teilnehmerzuweisung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) erfolgt durch die AsylbLG-Behörden, die auch die ggf. auch die Sanktionen verhängen.
Es besteht  eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit (§ 5a Abs. 4 AsylbLG). Die Regelung über die Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG wird auf die Gruppe der Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erstreckt (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).

Analog zu § 5 AsylbLG gilt:

  • Teilnehmende bekommen 0,8€/Stunde (mehr mit Begründung)
  • Regeln zur Zumutbarkeit
  • Regeln zur Zusätzlichkeit (allerdings entscheidet hier die BA und nicht die Kommune; gilt nur für externe FIM)
  • Laut Förderrichtlinie FIM:
    • Unterscheidung von „internen“ (in Unterkünften) und „externen“ FIM
    • Maßnahmekostenpauschale
      • 85€ / TN-Monat Maßnahmepauschale („intern“)
      • 250€ / TN-Monat Maßnahmepauschale („extern“)

Wird dem Asylantrag eines Teilnehmenden während der Dauer einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme stattgegeben, kann die Maßnahme bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgesetzt werden, sofern weiterführende Integrationsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und der Teilnehmende, der Maßnahmeträger oder das Jobcenter der Fortsetzung nicht widersprechen.
Ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs vorgesehen, ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich, soweit der Vorrang der Sprach- bzw. Integrationskurse gewährleistet bleibt.

Für die Geltendmachung sämtlicher Erstattungsansprüche gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme.

Aktueller Stand

Zum 16.1. 2017 waren rund 19.000 FIM beantragt.

Der Anteil der sog. externen FIM betrug 72,89% (11/2016: 57,7%). Die Besetzungsquote betrug 95,89% (11/2016: 68%)  (von den bewilligten Plätzen) und die Bewilligungsquote lag bei 68,57% (11/2106: 52,9%) (von den beantragten Plätzen). Interne FIM werden häufiger bewilligt als externe FIM. Die Besetzung der externen Plätze ist etwas besser als bei den internen FIM.

Laut Richtlinien dürfen die „internen“ FIM maximal 25% der Gesamtzahl betragen. Demnach dürfte im Rahmen einer Nachsteuerung der Anteil der Bewilligungen für „interne“ FIM auf alnge Sicht zurückgehen.

Alle Zahlen streuen regional sehr stark.

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, Stand 16.1.2017

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, Stand 16.1.2017

Die Zahl der Plätze hat innerhalb weniger Monate nicht nur stark zugenommen, sondern die Besetzungsquote ist zudem sehr hoch.

Allerdings ist der Umfang des Programms in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich beziffert.

Eine der ersten Pressemitteilung zum Programm erweckte den Anschein, dass 100.000 Personen bis 2020 gefördert werden sollten. Das wären rund 12.500 Asylbewerber pro Jahr.

Laut FAQ-Liste zum Programm (http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/faq-arbeitsmarktprogram-fim.pdf?__blob=publicationFile&v=5)  will der Bund jährlich 100.000 Plätze fördern. Da Teilnehmende maximal sechs Monate gefördert werden können, würden demnach jährlich 200.000 Personen gefördert werden. Im Unterschied dazu werden die Plätze bis zu 12 Monate bewilligt.

Nach der Programm-Richtlinie (http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/richtlinie-fluechtlingsintegrationsmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2) werden jährlich 100.000 Leistungsberechtigte gefördert, was dann 50.000 Plätze erforderlich machen würde.

Im Vergleich dazu sind 12.466 besetzte Plätze noch weit weg von der Sollgröße des Programms angeht. Trotzdem wurde die erreichte Zahl der Plätze schneller aufgebaut als in anderen Programmen.

Sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schneller wird bei der Entscheidung über Asylanträge wird sich die Besetzung der FIM verlangsamen, da dann die Zielgruppe kleiner wird bzw. weniger Wochen die Voraussetzungen erfüllt. Es bleibt abzuwarten, ob die nun erreichte Größe an Plätzen über die Programmlaufzeit gehalten werden kann.

Aktualisiert am 20.2.2017

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