Referentenentwurf des SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen aktuellen Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches SozialgesetzbuchRechtsvereinfachung  erarbeitet. In ihm sind eine Vielzahl von Veränderungen vorgesehen. Von der Menge her betreffen die meisten das Leistungsrecht. Einige wichtige verändern den Personenkreis der Leistungsberechtigten oder den Leistungsumfang der Leistungsberechtigten. Bei den Eingliederungsinstrumenten wird praktisch nichts geändert.

Einige Änderungen sollen im folgenden erwähnt werden, da sie unabhängig von rechtlichen Detailfragen eine größere Relevanz haben.

Für Leistungsberechtigte wird der Leistungsumfang im SGB II in verschiedener Hinsicht geändert.

Vorgesehen ist, dass Alg-I-Aufstocker künftig keine Eingliederungsleistungen vom Jobcenter mehr bekommen, sondern von der Bundesagentur für Arbeit (BA) (§ 5 Abs. 4 SGB II Entw) . Die Passivleistungen kommen wie bisher vom Jobcenter. Diese Regelung kann für diese Aufstocker von Vorteil sein, wenn die BA mehr oder bessere Eingliederungsleistungen wie die Jobcenter für sie anbietet. Ob dies realistisch ist, wird sich zeigen. Bisher wurden Alg-I-Empfänger ohne aufstockenden Alg-II-Anspruch nicht immer optimal gefördert. So wurden angezeigte Maßnahmen dann nicht gefördert werden, wenn der Alg-I-Leistungsbezug kürzer war als die Maßnahmedauer. Es stellt sich auch die Frage, ob die BA bei Leistungsberechtigten mit einem Rest-Alg-I-Anspruch von z.B. monatlich 200€ auch teurere Maßnahmen bewilligt. Möglicherweise wurde diese Rechtsänderung auch deshalb beschritten, weil auf diese Weise bei der BA weniger Personal abgebaut werden muss. Es ist anzunehmen, dass die JC für diese Personengruppe weniger EGT bekommen und weniger pAp-Stellen, da sie ja weniger Personen vermitteln müssen. In der Konsequenz würde sich der Verteilungsschlüssel des EGT und/oder der Betreuungsschlüssel ändern. Davon ist im Entwurf keine Rede. Es von einem Mittel-Mehrbedarf bei der BA von rd. 280 Mio. die Rede.

Bei Leistungsberechtigten, die eine dem Grunde nach Bafög-fähige Ausbildung begonnen haben, bewirkt der Ausbildungsbeginn in zahlreichen Fällen einen Leistungsausschuss von Arbeitslosengeld II. Mit dem Gesetzentwurf soll ermöglicht werden, dass bestimmte Personengruppen ergänzend zur Ausbildungsvergütung aufstockend Alg II bekommen können (§ 7 Abs. 5 ud 6 SGB II Entw). Dies Forderung wurde von vielen Praktikern gefordert, vor allem wenn es um Teilzeitausbildung oder um Alleinerziehende geht, da bei ihnen die Ausbildungsvergütung in der regel nicht bedarfsdeckend ist.

Wenn es um Kinderbetreuung geht, ist künftig das SGB VIII vor dem SGB II vorrangig (§ 16a SGB II Entw). Das bedeutet, dass sich erst das Jugendamt um die Kinderbetreuung bei Leistungsberechtigten mit Kindern kümmern muss. Wenn dort keine Lösung gefunden wurde, dann muss sich das Jobcenter darum kümmern.

Hinsichtlich der Eingliederungsleistungen gibt es eine Verbesserung. Nun können unter bestimmten Umständen Personen weitergefördert werden, wenn während einer Maßnahme die Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsbezug endet (§16 g SGB II Entw).

Für Neuantragsteller wird im Leistungsrecht vorgesehen, dass das Jobcenter eine vorläufige Entscheidung treffen kann. Dies ist dann bedeutend, wenn z.B. Unterlagen noch nicht vollständig sind oder wenn bei unklaren Alg-I-Ansprüchen offen war, ob das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit zuständig ist.

Die von Beschäftigungs- und Bildungsträgern lang erwarteten und von anderen befürchteten Modifizierungen bei den Arbeitsgelegenheiten oder bei anderen Förderinstrumenten finden im Referentenentwurf keine Erwähnung.

Darüber hinaus enthält der Entwurf sehr viele weitere Veränderungen, auf die hier unabhängig von ihrer Reichweite nicht eingegangnen wird.


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