ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Von Andreas Hammer

Noch die alte CDU/CSU/FDP-Regierung hatte ein Programm zur Förderung von Langzeitarbeitslosen auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt vorgesehen. Dieses soll wie die Bürgerarbeit im Wesentlichen über den Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert werden. Das inzwischen SPD-geführte Bundesarbeitsministerium führt diese Planung von von der Leyens fort.

Ziel des Programms ist die Vermittlung und Integration von schwervermittelbaren Langzeitarbeitslosen aus dem Rechtskreis SGB II (sog. „Hartz IV“) in eine ungeförderte Beschäftigung. Jobcenter können eine Förderung nach dem ESF beantragen für

  • die Akquisition von Arbeitsplätzen in Betrieben
  • das Coaching von MaßnahmeteilnehmerInnen und ihren Arbeitgebern (welches auch durch Dritte durchgeführt werden kann) sowie
  • Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber.

Wie bei bisherigen Programmen auch, z.B. Bürgerarbeit, können gute Ziele unter Umständen nicht erreicht werden, wenn die Programmbedingungen in der Umsetzung sehr restriktiv sind.

Die Eckpunkte zu den Förderbedingungen für das geplante Programm der Bundesregierung liegen inzwischen als Foerderbedingungen_Langzeitarbeitslosigkeit_Entwurf vor.

Dem ersten Eindruck nach sind die Regelungen in den Richtlinien sehr detailiert.  So wird z.B. nicht nur festgeschrieben, dass die Langzeitarbeitslosen ein Coaching bekommen sollen, sondern dass dieses in der Stabilsierungsphase in der Regel 1 Stunde wöchentlich dauern soll.  Solche eng definierten Regeln sind allerdings keine Ausnahme im Richtlinienentwurf. Für die im Einzelfall mögliche Grundqualifizierung der schwervermittelbaren Langzeitarbeitlosen gilt:

„Die Grundqualifizierung soll zwei Stunden pro Woche nicht überschreiten und darf insgesamt nicht mehr als 100 Stunden umfassen. Es ist davon auszugehen, dass etwa bei jedem fünften Teilnehmer Bedarf für eine Grundqualifizierung besteht. „

Solche Engführungen werden im Falle einer Prüfung der korrekten Umsetzung einer Maßnahme sehr leicht zu Beanstandungen führen. Entweder entsteht ein erhöhter Begründungs- und Dokumentationsaufwand, wenn die z.B. die 100 Stunden Grundqualifizierung überschritten wurden. Oder es werden interessierte Träger gleich abgeschreckt.

Ein anderes Problem könnte in der beabsichtigten Komplexität der Betreuung der Langzeitarbeitslosen bestehen. Für einen Langzeitarbeitslosen gibt es nicht einen einheitlichen oder den persönlichen Ansprechpartner in diesem Programm, sondern es sind mehrere vorgegeben:

  • ein Betriebsakquisiteur im Jobcenter: zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Erarbeitung von individuellen Förderplänen in enger Abstimmung mit Arbeitgeber, Arbeitnehmer/in und Coach,
  • ein Coach im Jobcenter oder bei einem Dritten (Träger)
  • der persönliche Ansprechpartner, der in der Regel weiterhin zuständig ist, zumindest entscheidet er u.a. über die Förderung bzw. Finanzierung der Grundqualifizierung
  • der Leistungsgewährer, der sich wie bisher um die Zahlnzug von Alg II kümmert.

Die Förderrichtlinien benennen die Abstimmung zwischen den verschiedenen Betreuungspersonen. Sie wird tatsächlich dadurch nötig, wenn die Arbeitsteilung in der Betreuung derart kleinteilig ist.

Empfehlenswert wäre stattdessen

  • den Jobcentern ein größeres Ermessen einzuräumen und sich geeignete Konzepte zur Umsetzung vorlegen zu lassen statt ein möglicherweise vorhandenes Grundmißtrauen durch Restriktionen zu kompensieren und
  • zumindest die Umsetzung von Arbeitsplatzakquisition und Coaching in Personalunion vorzusehen, damit die Zahl der Schnittstellen sinkt und das Programm effizienter werden kann.

 

Nachtrag vom 23.4.2015:

Weitere Informationen zu diesem Programm sowie die endgültigen Förderrichtlinien finden Sie hier:  http://www.esf.de/portal/generator/21716/bekaempfung__langzeitarbeitslosigkeit.html

 

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