Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung haben einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vorgelegt. Einige dieser Änderungen sind grundlegender Art.

Das SodEG wird im § 3 dahingehend ergänzt, dass soziale Dienstleister nun den Zufluss vorrangiger Mittel den Leistungsträgern anzuzeigen haben.

„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 anzuzeigen.“

Als neue vorrangige Leistungen (§4, Nr 5 und 6) sind im Gesetzesentwurf nun auch Leistungen aus Versicherungen an soziale Dienstleister aufgenommen, die aufgrund von Maßnahmen nach § 2 Satz 2 an soziale Dienstleister gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen) und Vergütungen der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Einrichtungen für erbrachte Behandlungsleistungen nach § 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz und Vergütungen nach § 149 SGB XI.

Die kommunalen Spitzenverbände erwarten eine weitergehende Klarstellung, dass vorrangige Mittel der sozialen Dienstleister nicht nur anzuzeigen sind, sondern auch vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Diese würde bewirken, dass ein sozialer Dienstleister Kurzarbeitergeld beantragen muss, wenn er SodEG-Leistungen möchte.

Damit die Leistungsträger vorrangige Leistung besser prüfen und gegebenenfalls Erstattungsansprüche verrechnen können, wird in § 4 SodEG eine entsprechende Informationspflicht eingefügt.

„Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.“

Außerdem sollen im SodEG Regelungen zum Sozialdatenschutz aufgenommen werden. Mit der neuen Rechtsgrundlage soll ermöglicht werden, dass Leistungserbringer verpflichten werden können die Einbringung ihrer Ressourcen zur Überwindung der Pandemie vor Ort zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Datenschutz
(1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der
Kontaktaufnahme mit den sozialen Dienstleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1

1. zu erheben, zu erfassen und zu speichern,
2. an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sein können und
3. an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln.
(2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche
Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.
(3) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des
nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.

Außerdem sind weitere Änderungen im SodEG vorgesehen wie die Einbeziehung der Krankenversicherung bei Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung.

Die Entwurf der Regierungskoalitionsparteien soll am 29.4.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Danach wird der Gesetzesentwurf in den Deutschen Bundestag ein-
gebracht werden. Da es sich um einen zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, muss sich der Bundesrat damit befassen, was am 15.5.2020 erfolgen kann. Direkt im Anschluss soll das Gesetz am 16.5.2020 in Kraft treten.

Vergleichbare Regeln und Anforderungen kommen gegenwärtig bei der Unterstützung von Firmen der gewinnorientierten Privatwirtschaft, die keine sozialen Dienstleister sind, nicht zur Anwendung. Dies erscheint als eine ungleiche Behandlung.

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